Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
12010E020 AEUV Art20
62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 18.1.2022, C-118/20, JY, fällt der Widerruf der Zusicherung der vom Verleihungswerber beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesichts der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat und somit des Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft unter das Unionsrecht. Daher hat das VwG zu prüfen, ob der Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation des Verleihungswerbers mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Dabei befarf es in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 - im Gegensatz zur Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - (aus unionsrechtlicher Sicht) besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen und in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu einer negativen, einen Widerruf rechtfertigenden Gefährdungsprognose führen vergleiche grundsätzlich zum Erfordernis besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.2.2011, G 154/10).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L03

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2018010159_20220225L03