Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/22/0182
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
Rechtssatz
Durch die Zulassung zum Studium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für jenes Studium bestätigt, dies stellt aber - ebenso wie die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs - keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052; 21.3.2017, Ra 2017/22/0016).Durch die Zulassung zum Studium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für jenes Studium bestätigt, dies stellt aber - ebenso wie die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs - keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052; 21.3.2017, Ra 2017/22/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220182.L01
Im RIS seit
18.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2017220182_20180322L01