Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2017/19/0421
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 34 Abs. 1 VwGVG 2014 stellt für den Beginn der Entscheidungspflicht auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, bei der sie einzubringen war, ab. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des VwG auslösen kann.Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 stellt für den Beginn der Entscheidungspflicht auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, bei der sie einzubringen war, ab. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des VwG auslösen kann.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190421.L11
Im RIS seit
22.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2017190421_20171122L11