Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/19/0311
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
EURallg
FPG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 idF 2011/I/038
FrÄG 2011
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs2
Rechtssatz
Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach § 53 FPG idF FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Mit Blick auf die Richtlinie - insbesondere deren Art. 11 Abs. 1 und 2, wonach ein Einreiseverbot "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festzusetzen ist - war daher, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.).Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Mit Blick auf die Richtlinie - insbesondere deren Artikel 11, Absatz eins und 2, wonach ein Einreiseverbot "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festzusetzen ist - war daher, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L02
Im RIS seit
06.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2017190311_20180524L02