Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0311

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EURallg
FPG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 idF 2011/I/038
FrÄG 2011
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs2

Rechtssatz

Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Mit Blick auf die Richtlinie - insbesondere deren Artikel 11, Absatz eins und 2, wonach ein Einreiseverbot "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festzusetzen ist - war daher, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190311.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017190311_20180524L02