Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litc;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litd;
32013R0604 Dublin-III Art18;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art19;
EURallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Wiederaufnahmeverfahrens zeigen, dass die Dublin III-VO nicht darauf abstellt, ob dem ersuchten Mitgliedstaat bei strenger Prüfung der jeweiligen Kausalitätszusammenhänge die Verantwortung dafür zukommt, dass sich der Betroffene nach zwischenzeitlichem kurzfristigem freiwilligem Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten und nach erneuter Einreise über eine Außengrenze im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält oder dass in dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und ein "dann" gegebener "Dublin-Tatbestand" eintritt vergleiche beispielsweise Artikel 18, Absatz eins, Litera c und Litera d, Dublin III-VO betreffend Konstellationen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz in dem zuständigen Mitgliedstaat zurückgezogen oder bereits abgelehnt wurde und daher grundsätzlich bereits "erledigt" war; auch in diesen Fällen erlischt gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates nicht durch die freiwillige kurzfristige Ausreise der in Artikel 18, Absatz eins, Litera c und Litera d, Dublin III-VO genannten Personen in einen Drittstaat. Es könnte - im Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - ein sofortiges Erlöschen der Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin III-VO nur dadurch eintreten, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlässt).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L08

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L09