Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ergibt sich, dass dieser auch für Aufnahmekonstellationen, in denen entsprechend Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-Verordnung der Antragsteller in dem ersuchten (zuständigen) Mitgliedstaat noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, vorsieht, dass die in Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung genannten - den zuständigen Mitgliedstaat treffenden - Pflichten erlöschen, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (arg: "um dessen Aufnahme ... er ersucht wurde"). Weiters ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung offenkundig voraussetzt, dass eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien bereits besteht.Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ergibt sich, dass dieser auch für Aufnahmekonstellationen, in denen entsprechend Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-Verordnung der Antragsteller in dem ersuchten (zuständigen) Mitgliedstaat noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, vorsieht, dass die in Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-Verordnung genannten - den zuständigen Mitgliedstaat treffenden - Pflichten erlöschen, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (arg: "um dessen Aufnahme ... er ersucht wurde"). Weiters ist festzuhalten, dass Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung offenkundig voraussetzt, dass eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund der in Kapitel römisch drei der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien bereits besteht.