Die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach dem GSpG sowie für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG zuständig (§ 50 Abs. 1 und 4 GSpG). Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen. Zu diesen Organen der öffentlichen Aufsicht zählen neben den Organen der Abgabenbehörden auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 50 Abs. 2 GSpG). Zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen jedenfalls Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs. 2 Z 1 SPG). Dazu zählen aber auch die aus Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten sind, gebildeten Sondereinheiten (§ 6 Abs. 2 und 3 SPG). Das EKO-Cobra ist eine solche Sondereinheit (§ 1 Z 4 Sondereinheiten-Verordnung). Daraus folgt, dass es nach § 50 Abs. 4 GSpG zulässig ist, auch Organe des EKO-Cobra für Zwecke der Kontrolle nach dem GSpG heranzuziehen.Die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach dem GSpG sowie für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG zuständig (Paragraph 50, Absatz eins und 4 GSpG). Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen. Zu diesen Organen der öffentlichen Aufsicht zählen neben den Organen der Abgabenbehörden auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 50, Absatz 2, GSpG). Zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen jedenfalls Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG). Dazu zählen aber auch die aus Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten sind, gebildeten Sondereinheiten (Paragraph 6, Absatz 2 und 3 SPG). Das EKO-Cobra ist eine solche Sondereinheit (Paragraph eins, Ziffer 4, Sondereinheiten-Verordnung). Daraus folgt, dass es nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zulässig ist, auch Organe des EKO-Cobra für Zwecke der Kontrolle nach dem GSpG heranzuziehen.