Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0833

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0833

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde jemand als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft für zehn Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit insgesamt zehn "Eingriffsgegenständen" bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aber Hinweise, wonach mit den sogenannten "Cash-Centern" (Geräte Nr. 9 und 10) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr haben diese Geräte ausschließlich dazu gedient, Einsätze für Glücksspiele, die auf anderen Geräten durchgeführt wurden, entgegenzunehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen. Da der bloße Betrieb dieser "Cash-Center" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist vergleiche VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170833.L03

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170833_20180319L03