Im Revisionsfall wurde jemand als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft für zehn Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit insgesamt zehn "Eingriffsgegenständen" bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aber Hinweise, wonach mit den sogenannten "Cash-Centern" (Geräte Nr. 9 und 10) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr haben diese Geräte ausschließlich dazu gedient, Einsätze für Glücksspiele, die auf anderen Geräten durchgeführt wurden, entgegenzunehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen. Da der bloße Betrieb dieser "Cash-Center" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach § 52 Abs. 2 GSpG als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).Im Revisionsfall wurde jemand als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft für zehn Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit insgesamt zehn "Eingriffsgegenständen" bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aber Hinweise, wonach mit den sogenannten "Cash-Centern" (Geräte Nr. 9 und 10) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr haben diese Geräte ausschließlich dazu gedient, Einsätze für Glücksspiele, die auf anderen Geräten durchgeführt wurden, entgegenzunehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen. Da der bloße Betrieb dieser "Cash-Center" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist vergleiche VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).