Es ist in einem Fall, in dem drei Gegenstände verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen, sodass sich die in diesem Zusammenhang erfolgte dreimalige Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG als rechtswidrig erweist.Es ist in einem Fall, in dem drei Gegenstände verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen, sodass sich die in diesem Zusammenhang erfolgte dreimalige Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.