Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0414

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0414

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

L70716 Spielapparate Steiermark
34 Monopole

Norm

Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §29 Abs2;
GSpG 1989 §1 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde auf Grundlage des Glücksspielgesetzes, insbesondere dessen Paragraph eins, Absatz eins, vorgegangen, wonach bei der festgestellten Funktionsweise des vorliegenden Geräts, Glücksspiele gespielt werden konnten. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/17/0045, wurde zu einer Genehmigung von Spielen durch den Wiener Spielapparatebeirat ausgeführt, dass daraus nicht auf die tatsächliche Funktionsweise des gegenständlichen Apparates zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es wird daher trotz Meldung nach dem StGSG eine Beurteilung als Glücksspielgerät aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Funktionsweise des Geräts nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170414.L02

Im RIS seit

24.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170414_20180830L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0413

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0413

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Index

L70716 Spielapparate Steiermark
34 Monopole

Norm

Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §29 Abs2;
GSpG 1989 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0414 B 30. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall wurde auf Grundlage des Glücksspielgesetzes, insbesondere dessen Paragraph eins, Absatz eins, vorgegangen, wonach bei der festgestellten Funktionsweise des vorliegenden Geräts, Glücksspiele gespielt werden konnten. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/17/0045, wurde zu einer Genehmigung von Spielen durch den Wiener Spielapparatebeirat ausgeführt, dass daraus nicht auf die tatsächliche Funktionsweise des gegenständlichen Apparates zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es wird daher trotz Meldung nach dem StGSG eine Beurteilung als Glücksspielgerät aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Funktionsweise des Geräts nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170413.L01

Im RIS seit

26.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170413_20180904L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0411

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0411

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Index

L70716 Spielapparate Steiermark
34 Monopole

Norm

Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §29 Abs2;
GSpG 1989 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0414 B 30. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall wurde auf Grundlage des Glücksspielgesetzes, insbesondere dessen Paragraph eins, Absatz eins, vorgegangen, wonach bei der festgestellten Funktionsweise des vorliegenden Geräts, Glücksspiele gespielt werden konnten. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/17/0045, wurde zu einer Genehmigung von Spielen durch den Wiener Spielapparatebeirat ausgeführt, dass daraus nicht auf die tatsächliche Funktionsweise des gegenständlichen Apparates zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es wird daher trotz Meldung nach dem StGSG eine Beurteilung als Glücksspielgerät aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Funktionsweise des Geräts nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170411.L01

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170411_20181116L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0412

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0412

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Index

L70716 Spielapparate Steiermark
34 Monopole

Norm

Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §29 Abs2;
GSpG 1989 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0414 B 30. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall wurde auf Grundlage des Glücksspielgesetzes, insbesondere dessen Paragraph eins, Absatz eins, vorgegangen, wonach bei der festgestellten Funktionsweise des vorliegenden Geräts, Glücksspiele gespielt werden konnten. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/17/0045, wurde zu einer Genehmigung von Spielen durch den Wiener Spielapparatebeirat ausgeführt, dass daraus nicht auf die tatsächliche Funktionsweise des gegenständlichen Apparates zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es wird daher trotz Meldung nach dem StGSG eine Beurteilung als Glücksspielgerät aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Funktionsweise des Geräts nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170412.L01

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170412_20181116L01