Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/17/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0028

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §56a;

Rechtssatz

Die behördliche Schließung bewirkt keinen "Übergang der faktischen Verfügungsmacht" über die von der Schließung betroffenen Räumlichkeiten an die Behörde: Paragraph 56 a, GSpG enthält auch keine besonderen Bestimmungen über Betretungs- und Kontrollrechte in Bezug auf behördlich geschlossene Betriebe. Den behördlichen Organen ist es im Rahmen des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG erlaubt, solche Betriebe einer persönlichen Kontrolle zu unterziehen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, etwa zur Abwehr bestimmter Gefahren, können jedenfalls nicht auf Paragraph 56 a, GSpG gestützt werden. Daraus ergibt sich, dass weder Paragraph 50, Absatz 4, GSpG noch Paragraph 56 a, GSpG als Rechtsgrundlage für das Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Ausbaus elektronischer Überwachungsvorrichtungen herangezogen werden können. Daran vermag auch der Umstand, dass sich im Revisionsfall die Alarmanlage im Eigentum der Behörde befunden habe, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170028.J08

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170028_20180627J07