Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/17/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2017/17/0028

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4;

Rechtssatz

Das Anbringen von technischen Vorrichtungen, die der Behörde eine Überwachung von Betriebsstätten und anderen Räumlichkeiten auch ohne die körperliche Anwesenheit von behördlichen Organen ermöglichen würden, ist nach dessen Wortlaut von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für Maßnahmen, die nicht dem Zweck der Überwachung der Einhaltung des GSpG, sondern einer Gefahrenabwehr dienen. Diesfalls wäre das Vorliegen einer anderen gesetzlichen Ermächtigung zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170028.J06

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170028_20180627J05