Das Anbringen von technischen Vorrichtungen, die der Behörde eine Überwachung von Betriebsstätten und anderen Räumlichkeiten auch ohne die körperliche Anwesenheit von behördlichen Organen ermöglichen würden, ist nach dessen Wortlaut von § 50 Abs. 4 GSpG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für Maßnahmen, die nicht dem Zweck der Überwachung der Einhaltung des GSpG, sondern einer Gefahrenabwehr dienen. Diesfalls wäre das Vorliegen einer anderen gesetzlichen Ermächtigung zu prüfen.Das Anbringen von technischen Vorrichtungen, die der Behörde eine Überwachung von Betriebsstätten und anderen Räumlichkeiten auch ohne die körperliche Anwesenheit von behördlichen Organen ermöglichen würden, ist nach dessen Wortlaut von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für Maßnahmen, die nicht dem Zweck der Überwachung der Einhaltung des GSpG, sondern einer Gefahrenabwehr dienen. Diesfalls wäre das Vorliegen einer anderen gesetzlichen Ermächtigung zu prüfen.