Unter Würdigung der besonderen Wortwahl in § 55 Abs. 27 lit. a FLAG sowie in den ErläutRV (Hinweis 87 BlgNR XXV. GP 1) kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit derUnter Würdigung der besonderen Wortwahl in Paragraph 55, Absatz 27, Litera a, FLAG sowie in den ErläutRV (Hinweis 87 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 1) kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit der
Wendung "findet ... erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/14
Anwendung" Abweichendes von anderen In-Kraft-Tretens-Regelungen anordnen wollte und somit den zeitlichen Bedingungsbereich dahingehend vorverlagern wollte, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr für das Studienjahr 2013/2014 unter den Bedingungen des § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz zweiter Halbsatz FLAG auch dann gegeben sein sollte, wenn diese Bedingungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht worden waren.Anwendung" Abweichendes von anderen In-Kraft-Tretens-Regelungen anordnen wollte und somit den zeitlichen Bedingungsbereich dahingehend vorverlagern wollte, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr für das Studienjahr 2013 aus 2014, unter den Bedingungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zwölfter Satz zweiter Halbsatz FLAG auch dann gegeben sein sollte, wenn diese Bedingungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht worden waren.