Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0123

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich

Norm

DPL NÖ 1972 §32 Abs1;
DPL NÖ 1972 §32 Abs2;
DPL NÖ 1972 §32 Abs3;
DPL NÖ 1972 §32 Abs4;
DPL NÖ 1972 §32;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 32, NÖ DPL 1972 legt im Zusammenhang mit einer vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung dessen Rechte und Pflichten fest. Paragraph 32, Absatz 2, legcit trifft eine Einschränkung im Hinblick auf die grundsätzliche Befugnis des Beamten, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Aus den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 3 und Absatz 4, NÖ DPL 1972 ergibt sich die Verpflichtung des Beamten, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unter gewissen Voraussetzungen zu melden. Paragraph 32, Absatz eins, legcit definiert eine Nebenbeschäftigung als jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 32, NÖ DPL 1972 umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn). Es muss dabei auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen vergleiche VwGH 19.1.1994, 93/12/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L04

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017120123_20181120L04