Die Bestimmung des § 32 NÖ DPL 1972 legt im Zusammenhang mit einer vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung dessen Rechte und Pflichten fest. § 32 Abs. 2 legcit trifft eine Einschränkung im Hinblick auf die grundsätzliche Befugnis des Beamten, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Aus den Bestimmungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 NÖ DPL 1972 ergibt sich die Verpflichtung des Beamten, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unter gewissen Voraussetzungen zu melden. § 32 Abs. 1 legcit definiert eine Nebenbeschäftigung als jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd § 32 NÖ DPL 1972 umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn). Es muss dabei auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen (vgl. VwGH 19.1.1994, 93/12/0092).Die Bestimmung des Paragraph 32, NÖ DPL 1972 legt im Zusammenhang mit einer vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung dessen Rechte und Pflichten fest. Paragraph 32, Absatz 2, legcit trifft eine Einschränkung im Hinblick auf die grundsätzliche Befugnis des Beamten, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Aus den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 3 und Absatz 4, NÖ DPL 1972 ergibt sich die Verpflichtung des Beamten, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unter gewissen Voraussetzungen zu melden. Paragraph 32, Absatz eins, legcit definiert eine Nebenbeschäftigung als jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 32, NÖ DPL 1972 umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn). Es muss dabei auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen vergleiche VwGH 19.1.1994, 93/12/0092).