Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0280

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Stmk 1993 §1;
GVG Stmk 1993 §8a Abs1;
GVG Stmk 1993 §8a Abs2;
GVG Stmk 1993 §8a Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 8 a, Absatz eins, Stmk GVG 1993 als auch aus dessen systematischem Zusammenhang mit Absatz 2 und 3 leg. cit. ergibt, hat die Kundmachung des Rechtserwerbs (mit der anschließenden Möglichkeit, das Interesse am Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes schriftlich bekanntzugeben) erst dann zu erfolgen, wenn "der Erwerber kein Landwirt" ist. Daher hat die Grundverkehrsbehörde die Frage, ob dem Erwerber die Landwirteeigenschaft zukommt, noch vor der Kundmachung und damit vor der Einbeziehung allfälliger Interessenten (von Amts wegen) zu prüfen und insoweit das (u.a.) in Paragraph eins, Stmk GVG 1993 normierte - öffentliche - Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes alleine zu wahren vergleiche zur alleinigen Überantwortung des Schutzes der öffentlichen Interessen an die Grundverkehrsbehörde und deren Aufgabe, die Ziele des Grundverkehrsgesetzes amtswegig zu verfolgen, die ständige hg. Rechtsprechung, etwa VwGH 11.9.2009, 2009/02/0170, und VwGH 31.1.2003, 99/02/0339, je mwN). An der Bedeutung dieser Judikatur hat sich auch vor dem Hintergrund des eingefügten Paragraph 8 a, Stmk GVG 1993 nichts geändert, sprechen doch auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung nicht dagegen, dass die Frage, ob der Erwerber Landwirt ist (und somit das öffentliche Ziel der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes gewahrt ist), amtswegig und ohne Mitwirkung eines Interessenten zu klären ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110280.L08

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110280_20180726L05