Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAG OÖ 1997 §5 Abs2
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
KAG OÖ 1997 §5 Abs5 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Ein "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im Zusammenhang mit sonstigen bettenführenden Krankenanstalten im Errichtungsbewilligungsverfahren jedenfalls nicht vorgesehen. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, OÖ KAG 1997, nach dem der Bedarf am "bestehenden Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen" zu prüfen ist. Das bloß geplante Versorgungsangebot an solchen Krankenanstalten wurde hierbei vom Gesetzgeber nicht angeführt. In den Materialien heißt es zu Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit., dass eine ausdrückliche Regelung der Ziele für die Bedarfsprüfung nötig gewesen sei. Diese seien die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit vergleiche den Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das OÖ KAG 1997 geändert wird, Blg. 406 aus 2011, zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags 27. GP, 5). Nicht genannt wird in diesen Zielen der Schutz etwaiger Mitbewerber. Auch Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit., der die Bedarfsprüfung für sonstige bettenführende Krankenanstalten regelt, nimmt in seiner Ziffer 3, nur auf die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen Bezug, erwähnt jedoch die sich in Planung bzw. in einem Bewilligungsverfahren befindlichen Projekte nicht. In den Materialien zu dieser Bestimmung heißt es, dass es erforderlich sei, im Rahmen der Neuregelung der Bedarfsprüfung bereits im Gesetz die Kriterien festzulegen, die bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien. Auch hier ist der Schutz von auf den Markt tretenden Einrichtungen bzw. der Konkurrenzschutz nicht genannt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L07

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L08