Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/10/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18285 A/2011

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/10/0001

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des Bgld SH 2000 abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem Bgld LBetreuG 2006 abgedeckt. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Artikel 28, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 34 ("sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") ergibt. Das Bgld SHG 2000 sieht die in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Paragraph 7, Absatz 2, Bgld SHG 2000 beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom Bgld SHG 2000 nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X03

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2008100001_20111215X03

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0001 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18285 A/2011 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des Bgld SH 2000 abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem Bgld LBetreuG 2006 abgedeckt. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Artikel 28, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 34 ("sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") ergibt. Das Bgld SHG 2000 sieht die in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Paragraph 7, Absatz 2, Bgld SHG 2000 beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom Bgld SHG 2000 nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L02

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L02