Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0033

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 sind konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren. Eine "bleibende Schädigung" liegt daher dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, dh sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt. Darauf, ob die Schäden irreversibel sind oder nicht, kommt es hingegen nicht an; auch (in unbestimmter ferner Zukunft) reversible Eingriffe können gegebenenfalls den Tatbestand erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J11

Im RIS seit

03.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2017070033_20181122J10