Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2017/07/0033
Entscheidungsdatum
22.11.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036
Rechtssatz
Unter dem in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 genannten Begriff der "Immission" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVPG 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.Unter dem in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 genannten Begriff der "Immission" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVPG 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J07.1
Im RIS seit
03.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2017070033_20181122J07