Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0041

Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5;
ROG Slbg 2009 §55 Abs3;
ROG Slbg 2009 §56 Abs1;
ROG Slbg 2009 §56 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0046

Rechtssatz

Nachbarn haben gemäß Paragraph 16, Absatz 6, Slbg BauPolG 1997 einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen nur bei Abstandsverletzungen an der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoss gemäß Paragraph 56, Absatz 5, Slbg ROG 2009 als unterirdisch oder oberirdisch gilt, kann jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich (und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es oberirdisch oder unterirdisch sei), erfolgen. Zu beurteilen ist dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner (horizontalen) Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausragt. Erweist sich ein Geschoß nach dieser Definition als oberirdisch, kann ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen - fallbezogen der Baugrenzlinien - geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liegt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060041.L02

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017060041_20170801L02

Rechtssatz für Ra 2017/06/0106

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0106

Entscheidungsdatum

10.06.2021

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5
ROG Slbg 2009 §55 Abs3
ROG Slbg 2009 §56 Abs1
ROG Slbg 2009 §56 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0041 E 1. August 2017 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nachbarn haben gemäß Paragraph 16, Absatz 6, Slbg BauPolG 1997 einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen nur bei Abstandsverletzungen an der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoss gemäß Paragraph 56, Absatz 5, Slbg ROG 2009 als unterirdisch oder oberirdisch gilt, kann jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich (und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es oberirdisch oder unterirdisch sei), erfolgen. Zu beurteilen ist dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner (horizontalen) Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausragt. Erweist sich ein Geschoß nach dieser Definition als oberirdisch, kann ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen - fallbezogen der Baugrenzlinien - geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liegt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L01

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2017060106_20210610L01

Rechtssatz für Ra 2025/06/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0197

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5
ROG Slbg 2009 §55 Abs3
ROG Slbg 2009 §56 Abs1
ROG Slbg 2009 §56 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0198
Ra 2025/06/0199
Ra 2025/06/0200
Ra 2025/06/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0041 E 1. August 2017 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Nachbarn haben gemäß Paragraph 16, Absatz 6, Slbg BauPolG 1997 einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen nur bei Abstandsverletzungen an der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoss gemäß Paragraph 56, Absatz 5, Slbg ROG 2009 als unterirdisch oder oberirdisch gilt, kann jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich (und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es oberirdisch oder unterirdisch sei), erfolgen. Zu beurteilen ist dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner (horizontalen) Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausragt. Erweist sich ein Geschoß nach dieser Definition als oberirdisch, kann ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen - fallbezogen der Baugrenzlinien - geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liegt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060197.L01

Im RIS seit

19.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Dokumentnummer

JWR_2025060197_20250721L01