Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0023

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauansuchenV Krnt 2012 §6 Abs1
BauansuchenV Krnt 2012 §6 Abs2 liti
BauO Krnt 1996 §13 Abs2
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 lita
BauO Krnt 1996 §6 litb

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Krnt BauO 1996 kann die Baubewilligung bei Vorhaben wie dem vorliegenden nach Paragraph 6, Litera b, nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, Krnt BauansuchenV 2012 ordnet an, dass der (gemäß Absatz eins,) dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen anzuschließende Lageplan eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße zu enthalten hat. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: ...eine der Art, Lage und Verwendung ... entsprechende Verbindung...") wird dabei nicht nur auf das bloße Angrenzen eines Baugrundstückes an öffentliche Fahrstraßen abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060023.L01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2017060023_20191217L01