Eine systematische Betrachtung des § 31 Slbg ROG 2009 zeigt, dass der Salzburger Landesgesetzgeber darin sowohl den Begriff "gewerbliche Beherbergung" als eine Form der touristischen Nutzung in Abs. 2 als auch die Wortfolge "in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung" in Abs. 5 verwendet hat. Hätte der Salzburger Landesgesetzgeber jegliche Nutzung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung vom Verbot der touristischen Nutzung ausnehmen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dass er auch in Abs. 5 den schon zuvor in Abs. 2 verwendeten Begriff der gewerblichen Beherbergung aufnimmt. Aus der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten lässt sich dagegen ableiten, dass der Salzburger Landesgesetzgeber zum einen (in Abs. 2) die Art der Nutzung, nämlich die gewerbliche Beherbergung, vor Augen hatte, und zum anderen (in Abs. 5 Z 1) auf das Gebäude, in dem die Nutzung stattfinden soll, abgestellt hat. Für diese Sichtweise sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 (vgl. Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. GP).Eine systematische Betrachtung des Paragraph 31, Slbg ROG 2009 zeigt, dass der Salzburger Landesgesetzgeber darin sowohl den Begriff "gewerbliche Beherbergung" als eine Form der touristischen Nutzung in Absatz 2, als auch die Wortfolge "in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung" in Absatz 5, verwendet hat. Hätte der Salzburger Landesgesetzgeber jegliche Nutzung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung vom Verbot der touristischen Nutzung ausnehmen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dass er auch in Absatz 5, den schon zuvor in Absatz 2, verwendeten Begriff der gewerblichen Beherbergung aufnimmt. Aus der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten lässt sich dagegen ableiten, dass der Salzburger Landesgesetzgeber zum einen (in Absatz 2,) die Art der Nutzung, nämlich die gewerbliche Beherbergung, vor Augen hatte, und zum anderen (in Absatz 5, Ziffer eins,) auf das Gebäude, in dem die Nutzung stattfinden soll, abgestellt hat. Für diese Sichtweise sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 vergleiche Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. GP).