Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/06/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0009

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/06/0010 Ro 2017/06/0011 Ro 2017/06/0012 Ro 2017/06/0013 Ro 2017/06/0014 Ro 2017/06/0015 Ro 2017/06/0016 Ro 2017/06/0017 Ro 2017/06/0018 Ro 2017/06/0019

Rechtssatz

Eine systematische Betrachtung des Paragraph 31, Slbg ROG 2009 zeigt, dass der Salzburger Landesgesetzgeber darin sowohl den Begriff "gewerbliche Beherbergung" als eine Form der touristischen Nutzung in Absatz 2, als auch die Wortfolge "in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung" in Absatz 5, verwendet hat. Hätte der Salzburger Landesgesetzgeber jegliche Nutzung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung vom Verbot der touristischen Nutzung ausnehmen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dass er auch in Absatz 5, den schon zuvor in Absatz 2, verwendeten Begriff der gewerblichen Beherbergung aufnimmt. Aus der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten lässt sich dagegen ableiten, dass der Salzburger Landesgesetzgeber zum einen (in Absatz 2,) die Art der Nutzung, nämlich die gewerbliche Beherbergung, vor Augen hatte, und zum anderen (in Absatz 5, Ziffer eins,) auf das Gebäude, in dem die Nutzung stattfinden soll, abgestellt hat. Für diese Sichtweise sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 vergleiche Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. GP).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060009.J01

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060009_20190704J02