Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2017/06/0009
Entscheidungsdatum
04.07.2019
Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
Norm
ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/06/0010
Ro 2017/06/0011
Ro 2017/06/0012
Ro 2017/06/0013
Ro 2017/06/0014
Ro 2017/06/0015
Ro 2017/06/0016
Ro 2017/06/0017
Ro 2017/06/0018
Ro 2017/06/0019
Rechtssatz
Die gewerbliche Beherbergung stellt eine touristische Nutzung der betreffenden Wohnungen im Sinn des § 31 Slbg ROG 2009 (vgl. insbesondere dessen Abs. 2) dar, welche - da sich die gegenständlichen Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen befinden - gemäß § 31 Abs. 5 Slbg ROG 2009 nicht zulässig ist, sofern nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.Die gewerbliche Beherbergung stellt eine touristische Nutzung der betreffenden Wohnungen im Sinn des Paragraph 31, Slbg ROG 2009 vergleiche insbesondere dessen Absatz 2,) dar, welche - da sich die gegenständlichen Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen befinden - gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 nicht zulässig ist, sofern nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060009.J00
Im RIS seit
02.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019
Dokumentnummer
JWR_2017060009_20190704J01