Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/06/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0009

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/06/0010 Ro 2017/06/0011 Ro 2017/06/0012 Ro 2017/06/0013 Ro 2017/06/0014 Ro 2017/06/0015 Ro 2017/06/0016 Ro 2017/06/0017 Ro 2017/06/0018 Ro 2017/06/0019

Rechtssatz

Den Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 vergleiche Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode zufolge verfolgte der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem in Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 enthaltenen Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen nicht nur das Ziel, diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze (wieder) zuzuführen, sondern auch das Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber auch bei der Regelung des Ausnahmetatbestandes in Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen hatte und aus diesem Grund die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht wird, hintanhalten wollte. Auch vor dem Hintergrund dieser Intention des Salzburger Landesgesetzgebers ist daher die Auslegung geboten, dass von dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst wird, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060009.J02

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060009_20190704J03

Rechtssatz für Ro 2017/06/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0006

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/06/0009 E 4. Juli 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Den Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 vergleiche Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode zufolge verfolgte der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem in Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 enthaltenen Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen nicht nur das Ziel, diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze (wieder) zuzuführen, sondern auch das Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber auch bei der Regelung des Ausnahmetatbestandes in Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen hatte und aus diesem Grund die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht wird, hintanhalten wollte. Auch vor dem Hintergrund dieser Intention des Salzburger Landesgesetzgebers ist daher die Auslegung geboten, dass von dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst wird, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060006.J01

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060006_20190924J01

Rechtssatz für Ro 2017/06/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0024

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/06/0009 E 4. Juli 2019 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Den Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 vergleiche Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode zufolge verfolgte der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem in Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 enthaltenen Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen nicht nur das Ziel, diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze (wieder) zuzuführen, sondern auch das Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber auch bei der Regelung des Ausnahmetatbestandes in Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen hatte und aus diesem Grund die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht wird, hintanhalten wollte. Auch vor dem Hintergrund dieser Intention des Salzburger Landesgesetzgebers ist daher die Auslegung geboten, dass von dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst wird, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017060024.J01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017060024_20210422J01

Rechtssatz für Ra 2019/06/0280

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0280

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/06/0009 E 4. Juli 2019 RS 3 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Den Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 vergleiche Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode zufolge verfolgte der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem in Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 enthaltenen Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen nicht nur das Ziel, diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze (wieder) zuzuführen, sondern auch das Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber auch bei der Regelung des Ausnahmetatbestandes in Paragraph 31, Absatz 5, ROG 2009 das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen hatte und aus diesem Grund die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht wird, hintanhalten wollte. Auch vor dem Hintergrund dieser Intention des Salzburger Landesgesetzgebers ist daher die Auslegung geboten, dass von dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst wird, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060280.L01

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2019060280_20220714L01