Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/05/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0082

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 ist bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen, was umso mehr für den Fall gilt, dass die beantragte Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt wurde. Die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 bieten hingegen keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zum Ablauf der Revisionsfrist in Bezug auf das Erkenntnis des VwG, mit dem die Baubewilligung versagt wurde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050082.L03

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017050082_20170523L03