Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/05/0082
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;
Rechtssatz
Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 ist bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen, was umso mehr für den Fall gilt, dass die beantragte Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt wurde. Die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 bieten hingegen keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zum Ablauf der Revisionsfrist in Bezug auf das Erkenntnis des VwG, mit dem die Baubewilligung versagt wurde.Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 ist bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen, was umso mehr für den Fall gilt, dass die beantragte Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt wurde. Die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 bieten hingegen keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zum Ablauf der Revisionsfrist in Bezug auf das Erkenntnis des VwG, mit dem die Baubewilligung versagt wurde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050082.L03
Im RIS seit
18.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2017050082_20170523L03