Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0105

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0106

Rechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030105.L03

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030105_20180905L03

Rechtssatz für Ra 2019/21/0354

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0354

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0105 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210354.L03

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019210354_20200304L03

Rechtssatz für Ra 2021/03/0149

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0149

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0105 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030149.L01

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030149_20210901L01

Rechtssatz für Ra 2022/11/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0009

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0105 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110009.L01

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022110009_20230223L01