Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0082
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;
Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist sehr hoch zu veranschlagen. Gemäß § 6 der 2. WaffV darf das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. etwa VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062).Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist sehr hoch zu veranschlagen. Gemäß Paragraph 6, der 2. WaffV darf das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen vergleiche etwa VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030082.L09
Im RIS seit
20.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
JWR_2017030082_20171122L09