Nach § 40 Abs. 1 WaffG 1996 kann die "im Bundesgebiet zuständigeNach Paragraph 40, Absatz eins, WaffG 1996 kann die "im Bundesgebiet zuständige
Behörde ... bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einerBehörde ... bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 22, Absatz 2,) auf einer
Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schusswaffen bewilligen". Da die ausdrücklich verwiesene Bestimmung des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 nur auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt, kommt es auch nach der Regelung des § 40 Abs. 1 leg.cit. nur auf diesen Bedarf an. Vergleichbares gilt für § 40 Abs. 3 WaffG 1996, der offensichtlich dem dort genannten Personenkreis (ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbaren Personen sowie deren Begleitpersonen) einen inländischen waffenrechtlichen Bedarf zurechnet.Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, das Führen der gemäß Paragraph 38, mitgebrachten oder Paragraph 39, eingeführten Schusswaffen bewilligen". Da die ausdrücklich verwiesene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nur auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt, kommt es auch nach der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. nur auf diesen Bedarf an. Vergleichbares gilt für Paragraph 40, Absatz 3, WaffG 1996, der offensichtlich dem dort genannten Personenkreis (ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbaren Personen sowie deren Begleitpersonen) einen inländischen waffenrechtlichen Bedarf zurechnet.