Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0077

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Herausgabe von sichergestellten Waffen ist nur durchsetzbar, wenn der allein zur Glaubhaftmachung verpflichtete Dritte innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG 1996 genannten Frist von sechs Monaten bei der Behörde die Ausfolgung bzw Herausgabe von sichergestellten Gegenständen verlangt vergleiche idS VwGH vom 18. April 1974, 1653/72) und genügend Beweisanbote für die Glaubhaftmachung seines Eigentums an diesen Gegenständen vorbringt; ein Parteienvorbringen zu dieser Dartuung des Eigentums an den Gegenständen ist nach Ablauf der genannten Frist präkludiert und nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel verpflichten die Behörde nicht, dieselben zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 24. April 2003, 2001/20/0470; VwGH vom 23. März 1971, 920/70 (VwSlg 7.994 A/1971).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030077.L06

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030077_20170901L06