Der Anspruch auf Herausgabe von sichergestellten Waffen ist nur durchsetzbar, wenn der allein zur Glaubhaftmachung verpflichtete Dritte innerhalb der in § 12 Abs 5 Z 2 WaffG 1996 genannten Frist von sechs Monaten bei der Behörde die Ausfolgung bzw Herausgabe von sichergestellten Gegenständen verlangt (vgl idS VwGH vom 18. April 1974, 1653/72) und genügend Beweisanbote für die Glaubhaftmachung seines Eigentums an diesen Gegenständen vorbringt; ein Parteienvorbringen zu dieser Dartuung des Eigentums an den Gegenständen ist nach Ablauf der genannten Frist präkludiert und nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel verpflichten die Behörde nicht, dieselben zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 24. April 2003, 2001/20/0470; VwGH vom 23. März 1971, 920/70 (VwSlg 7.994 A/1971).Der Anspruch auf Herausgabe von sichergestellten Waffen ist nur durchsetzbar, wenn der allein zur Glaubhaftmachung verpflichtete Dritte innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG 1996 genannten Frist von sechs Monaten bei der Behörde die Ausfolgung bzw Herausgabe von sichergestellten Gegenständen verlangt vergleiche idS VwGH vom 18. April 1974, 1653/72) und genügend Beweisanbote für die Glaubhaftmachung seines Eigentums an diesen Gegenständen vorbringt; ein Parteienvorbringen zu dieser Dartuung des Eigentums an den Gegenständen ist nach Ablauf der genannten Frist präkludiert und nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel verpflichten die Behörde nicht, dieselben zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 24. April 2003, 2001/20/0470; VwGH vom 23. März 1971, 920/70 (VwSlg 7.994 A/1971).