Der Verfall kann mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages eines Dritten, der der Behörde gegenüber das Eigentum an auf Grund eines Waffenverbotes sichergestellter Gegenstände innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten glaubhaft macht, nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des § 12 Abs 5 Z 2 WaffenG 1996 rückwirkend wieder aufgehoben werden (vgl VwGH vom 24. April 2003, Zl 2001/20/0470; VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010; VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0033; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Damit besteht nach § 12 Abs 5 Z 2 WaffG 1996 die Möglichkeit, einen Bescheid über die Herausgabe im Sinne dieser Bestimmung sichergestellter Gegenstände zu erwirken (vgl VfGH vom 30. November 2004, A 11/04 (VfSlg 17.365/2004)).Der Verfall kann mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages eines Dritten, der der Behörde gegenüber das Eigentum an auf Grund eines Waffenverbotes sichergestellter Gegenstände innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten glaubhaft macht, nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffenG 1996 rückwirkend wieder aufgehoben werden vergleiche VwGH vom 24. April 2003, Zl 2001/20/0470; VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010; VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0033; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Damit besteht nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG 1996 die Möglichkeit, einen Bescheid über die Herausgabe im Sinne dieser Bestimmung sichergestellter Gegenstände zu erwirken vergleiche VfGH vom 30. November 2004, A 11/04 (VfSlg 17.365 aus 2004,)).