Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a;

Rechtssatz

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint vergleiche etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099; vergleiche idZ auch den Text des Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 3, SPG 1991). Im Kontext des Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 ist in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass den Bauherrn nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Bestimmung (ohnehin) auch eine Schadenersatzpflicht trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L08

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L08