Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099; vgl. idZ auch den Text des § 29 Abs. 1 und 2 Z 3 SPG 1991). Im Kontext des § 40a EisenbahnG 1957 ist in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass den Bauherrn nach dem letzten Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung (ohnehin) auch eine Schadenersatzpflicht trifft.Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint vergleiche etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099; vergleiche idZ auch den Text des Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 3, SPG 1991). Im Kontext des Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 ist in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass den Bauherrn nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Bestimmung (ohnehin) auch eine Schadenersatzpflicht trifft.