Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisenbahnG 1957 normiert, dass dem Bauherren zur Durchführung der dort näher genannten Vorarbeiten schon von Gesetzes wegen das Recht zukommt, auf fremden Liegenschaften die näher genannten Arbeiten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Daran knüpft die in Paragraph 40 a, Absatz 2, leg. cit. geregelte Verständigungsverpflichtung sowie die in Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz EisenbahnG 1957 vorgesehene Schadenersatzpflicht an. Entgegen der früheren Rechtslage ist vor der Durchführung von Vorarbeiten keine behördliche Bewilligung mehr notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L02

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L02