§ 40a Abs. 1 erster Satz EisenbahnG 1957 normiert, dass dem Bauherren zur Durchführung der dort näher genannten Vorarbeiten schon von Gesetzes wegen das Recht zukommt, auf fremden Liegenschaften die näher genannten Arbeiten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Daran knüpft die in § 40a Abs. 2 leg. cit. geregelte Verständigungsverpflichtung sowie die in § 40a Abs. 1 letzter Satz EisenbahnG 1957 vorgesehene Schadenersatzpflicht an. Entgegen der früheren Rechtslage ist vor der Durchführung von Vorarbeiten keine behördliche Bewilligung mehr notwendig.Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisenbahnG 1957 normiert, dass dem Bauherren zur Durchführung der dort näher genannten Vorarbeiten schon von Gesetzes wegen das Recht zukommt, auf fremden Liegenschaften die näher genannten Arbeiten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Daran knüpft die in Paragraph 40 a, Absatz 2, leg. cit. geregelte Verständigungsverpflichtung sowie die in Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz EisenbahnG 1957 vorgesehene Schadenersatzpflicht an. Entgegen der früheren Rechtslage ist vor der Durchführung von Vorarbeiten keine behördliche Bewilligung mehr notwendig.