Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0061

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4
StPO 1975 §285 Abs2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0062

Rechtssatz

Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, hat der Gesetzgeber - in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2010, 2009/06/0263 - eine eindeutige Regelung für die zeitliche Einordnung der Verfahrenshilfeleistungen geschaffen. Demnach bleiben die zu Beginn der Tätigkeit des Verfahrenshelfers verrichteten Leistungen (im Umfang bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwerts) "sondervergütungsfrei", sodass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht werden. Dies entspricht auch dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Verständnis des Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868, wonach, wenn zu Beginn der Tätigkeit Verhandlungsleistungen anfallen, die in ihrem Umfang unter der "Sondervergütungsgrenze" bleiben, die spätere, noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, nicht dazu führen kann, dass für die früheren, bereits als "sondervergütungsfrei" feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L04

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030061_20181010L04