Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0007

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

E3L E06202050
E6J
16/02 Rundfunk

Norm

32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art23 Abs1;
62014CJ0314 Sanoma Media Finland Nelonen Media VORAB;
ORF-G 2001 §14 Abs5;
ORF-G 2001 §1a Z8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0035

Rechtssatz

Eine Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde liegt dann vor, wenn die Mindestzeit, die für die Ausstrahlung von Sendungen oder anderen redaktionellen Inhalten bestimmt ist, zugunsten von Werbeelementen auf unter 80 % innerhalb einer vollen Stunde herabgesetzt wird vergleiche Urteil des EuGH vom 17. Februar 2016, C-314/14). In einem Fall, in dem ein Spot (eine Äußerung) getrennt vom redaktionellen Programm im Werbeblock gesendet wird, kann es dahinstehen, ob dieser Spot tatsächlich als Werbung zu qualifizieren wäre, wird er doch gerade nicht im redaktionellen Programm gesendet, sondern davon getrennt im Werbeblock, weshalb er in jedem Fall (ebenso wie die "schwarzen Sekunden") in die höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0314 Sanoma Media Finland Nelonen Media VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030007.L07

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030007_20170901L07