Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0225

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §13 Abs1;
WaffG 1996 §13;

Rechtssatz

Die vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 entwickelte Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach Paragraph 13, WaffG 1996 zum Tragen, stellt doch auch Absatz eins, dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung - vergleichbar dem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 - darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030225.X02

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2011030225_20121022X02

Rechtssatz für Ro 2017/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0007

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §13 Abs1;
WaffG 1996 §13;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0225 E 22. Oktober 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Die vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 entwickelte Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach Paragraph 13, WaffG 1996 zum Tragen, stellt doch auch Absatz eins, dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung - vergleichbar dem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 - darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030007.J02

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030007_20170621J02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0152

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0152

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §13
WaffG 1996 §13 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0225 E 22. Oktober 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Die vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 entwickelte Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach Paragraph 13, WaffG 1996 zum Tragen, stellt doch auch Absatz eins, dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung - vergleichbar dem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 - darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030152.L02

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030152_20191218L02