Die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 12 Abs 1 WaffG 1996 entwickelte Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach § 13 WaffG 1996 zum Tragen, stellt doch auch Abs 1 dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung - vergleichbar dem § 12 Abs 1 WaffG 1996 - darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Abs 1 WaffG 1996 aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben.Die vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 entwickelte Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach Paragraph 13, WaffG 1996 zum Tragen, stellt doch auch Absatz eins, dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung - vergleichbar dem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 - darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben.