Nach § 5 Abs. 1 RLV kommt es darauf an, ob der Beamte eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist. Ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (vgl. VwGH 17.9.2002, 2000/01/0138, und VwGH 29.6.2000, 96/01/1233).Nach Paragraph 5, Absatz eins, RLV kommt es darauf an, ob der Beamte eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist. Ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich vergleiche VwGH 17.9.2002, 2000/01/0138, und VwGH 29.6.2000, 96/01/1233).