Prüft man die notwendige Intensität der Personendurchsuchung, so ist eine ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (VwGH 29.7.1998, 97/01/0102). In welcher Intensität eine Personendurchsuchung nach § 40 SPG notwendig ist, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. So sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 29 SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004, mwN). Gemäß § 29 Abs. 1 SPG darf ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit nach dem SPG VfGH 12.3.2013, VfSlg. 19738, Rn. 26, und VfGH 5.12.2007, VfSlg. 18302).Prüft man die notwendige Intensität der Personendurchsuchung, so ist eine ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (VwGH 29.7.1998, 97/01/0102). In welcher Intensität eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, SPG notwendig ist, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. So sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 29, SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten vergleiche VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004, mwN). Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, SPG darf ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt vergleiche zur Verhältnismäßigkeit nach dem SPG VfGH 12.3.2013, VfSlg. 19738, Rn. 26, und VfGH 5.12.2007, VfSlg. 18302).