Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0076

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1;
SPG 1991 §40 Abs4;

Rechtssatz

Die Durchsuchungsbefugnis nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 setzt - anders als die nicht auf festgenommene Personen beschränkte Regelung nach Absatz 2, - nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende, hätte "einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht". Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß Paragraph 40, Absatz 4, erster Halbsatz SPG 1991 - außer bei Vorliegen der in Absatz 4, zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen - Durchsuchungen nach Paragraph 40, SPG 1991 auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken vergleiche VwGH vom 29. Juli 1998, 97/01/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030076.L03

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030076_20170330L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0373

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0373

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §40 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0076 E 30. März 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Die Durchsuchungsbefugnis nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 setzt - anders als die nicht auf festgenommene Personen beschränkte Regelung nach Absatz 2, - nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende, hätte "einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht". Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß Paragraph 40, Absatz 4, erster Halbsatz SPG 1991 - außer bei Vorliegen der in Absatz 4, zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen - Durchsuchungen nach Paragraph 40, SPG 1991 auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken vergleiche VwGH vom 29. Juli 1998, 97/01/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L01

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2017010373_20171205L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §40 Abs2
SPG 1991 §40 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0076 E 30. März 2017 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Durchsuchungsbefugnis nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 setzt - anders als die nicht auf festgenommene Personen beschränkte Regelung nach Absatz 2, - nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende, hätte "einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht". Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß Paragraph 40, Absatz 4, erster Halbsatz SPG 1991 - außer bei Vorliegen der in Absatz 4, zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen - Durchsuchungen nach Paragraph 40, SPG 1991 auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken vergleiche VwGH vom 29. Juli 1998, 97/01/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L03

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L05

Rechtssatz für Ra 2023/01/0304

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0304

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §40 Abs2
SPG 1991 §40 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0076 E 30. März 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Die Durchsuchungsbefugnis nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 setzt - anders als die nicht auf festgenommene Personen beschränkte Regelung nach Absatz 2, - nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende, hätte "einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht". Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß Paragraph 40, Absatz 4, erster Halbsatz SPG 1991 - außer bei Vorliegen der in Absatz 4, zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen - Durchsuchungen nach Paragraph 40, SPG 1991 auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken vergleiche VwGH vom 29. Juli 1998, 97/01/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010304.L04

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010304_20240919L04