Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0331

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §57 idF 2013/I/136
StbG 1985 §64a Abs19 idF 2013/I/136

Beachte

Besprechung in: ZfV 2/2019, 131-135;

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis Regierungsvorlage 2303 BlgNR, 24. GP, S. 12) soll Paragraph 57, StbG (bzw. die mittlerweile bedeutungslose Übergangsregelung des Paragraph 64 a, Absatz 19, StbG; eine Anzeige nach dieser Bestimmung war nach deren vorletzten Satz nur bis zum 1. Februar 2014 möglich) lediglich auf Personen Anwendung finden, die "nie" die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten (so ausdrücklich Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), S. 16; vergleiche in diesem Sinn offenkundig auch Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG (2017) Paragraph 57, Rz 1: "... obwohl sie die Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besessen haben."); nur "in diesen Fällen" sollen die genannten Bestimmungen greifen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). Paragraph 57, StbG ermöglicht (wie Paragraph 64 a, Absatz 19, leg. cit.) nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010331.L03

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010331_20180925L03