Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
VwGVG 2014 §28 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend von der Erwägung, dass es bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers ankommt, ist für eine Konstellation wie der vorliegenden festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft eines nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 ergangenen Erkenntnisses - wonach das spruchgemäß umfasste Verhalten (für sich bzw. isoliert betrachtet) kein Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 darstellt - einer nachträglichen Einbeziehung dieses Verhaltens in eine (neue) Gesamtbeurteilung grundsätzlich nicht entgegen steht, wenn ein späteres Verhalten des Verleihungswerbers - für sich oder in Zusammenschau mit eben diesen früheren Verhaltensweisen - Anlass zum begründeten Zweifel an der positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers gibt. Insofern liegt im Lichte des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 nämlich ein neu zu beurteilendes "Gesamtverhalten" und sohin eine neue Verwaltungssache vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L05

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010029_20170620L05