Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/21/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19408 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0178

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

E6J
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §77 Abs1
62014CJ0146 Mahdi VORAB

Rechtssatz

Es muss der über die Verlängerung der Haft erkennenden Justizbehörde erlaubt sein, unter anderem zu entscheiden, ob die Haft durch eine weniger intensive Zwangsmaßnahme ersetzt werden kann. Das kann aber - schon aus Rechtsschutzgründen - nicht bedeuten, dass die Justizbehörde diese Zwangsmaßnahme selbst anordnen muss, sondern nur, dass sie bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls zu bejahen hat, was zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führt vergleiche Urteil EuGH 4. Juni 2014, Rs Mahdi, C-146/14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210178.L02

Im RIS seit

19.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210178_20160630L02