Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte

Norm

EURallg
MRK Art5 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art6
32013L0033 Aufnahme-RL
32013L0033 Aufnahme-RL Art9
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs8 litb
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs9

Rechtssatz

Dem Vorbringen, dass Artikel 6, GRC - vor dem Hintergrund der Garantie des Artikel 5, Absatz 4, MRK - einem Kostenzuspruch an die vor dem VwG belangte Behörde entgegenstünde, ist zu erwidern, dass dafür weder im Wortlaut der genannten Bestimmungen noch in der Rechtsprechung des EuGH oder des EGMR ein Anhaltspunkt zu finden ist. Auch der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU(Neufassung)), die laut ihrem 35. Erwägungsgrund insbesondere auch im Einklang mit Artikel 6, GRC steht und in Artikel 9, Garantien für in Haft befindliche Antragsteller aufstellt, ist Derartiges nicht zu entnehmen; die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten - im Gegenteil -, einerseits vorzusehen, dass den Antragstellern hinsichtlich der "Gebühren und anderen Kosten" keine günstigere Behandlung zuteilwird als den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung (Artikel 9, Absatz 8, Litera b,), und andererseits zu verlangen, dass die Antragsteller die den Mitgliedstaaten für die Rechtsberatung entstandenen Kosten unter bestimmten Bedingungen rückerstatten (Artikel 9, Absatz 9,); es ist also offensichtlich nicht erforderlich, dass eine Haftbeschwerde unabhängig von ihren Erfolgschancen und dem tatsächlichen Erfolg ohne jedes Kostenrisiko erhoben werden kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L07

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L07