Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/19/0351

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0351

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §10 Abs2;
BFA-VG 2014 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0353 Ra 2016/19/0352

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG 2014 als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung regelt in seinem ersten Satz die Vertretungsbefugnis der Elternteile im allgemeinen ("jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt") und jene bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile im Besonderen (Satz zwei und drei). Aus diesen nach Ehelich- und Unehelichkeit differenzierten Regelungen bei widersprechenden Erklärungen der Elternteile (bei ehelichen Kindern zählt die zeitlich frühere Erklärung; bei unehelichen Kindern kommt in einem solchen Fall die Vertretung der Mutter zu, soweit der Vater nicht mit der alleinigen Obsorge betraut ist) geht aber im Gesamtkontext dieser Bestimmung hervor, dass selbst bei unehelichen Kindern grundsätzlich beide Elternteile vertretungsbefugt sind, anderenfalls würde die Regelung bei widersprechenden Erklärungen im Vertretungsfall bei unehelichen Kindern keinen Sinn ergeben. Eine solche Vorrangregelung setzt nämlich denklogisch eine Konfliktsituation beider vertretungsbefugten Elternteile voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190351.L06

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2016190351_20171018L06