Das Landesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung von der Funktionsfähigkeit, der freien Zugänglichkeit und der Betriebsbereitschaft des Glücksspielgerätes vom Typ "afric2go" aus (zur Qualifikation des Gerätetyps "afric2go" als Glücksspielgerät vgl VwGH vom 20. April 2016, Ro 2015/17/0020). Für die Beurteilung, ob die Verwirklichung des Tatbestandes der Ausspielung gegeben ist, reichen diese Feststellungen aus; auf das tatsächliche Bespielen des Glücksspielgerätes kommt es nicht an (VwGH vom 9. April 2001, 97/17/0155, sowie vom 30. Juni 2015, Ro 2015/17/0012).Das Landesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung von der Funktionsfähigkeit, der freien Zugänglichkeit und der Betriebsbereitschaft des Glücksspielgerätes vom Typ "afric2go" aus (zur Qualifikation des Gerätetyps "afric2go" als Glücksspielgerät vergleiche VwGH vom 20. April 2016, Ro 2015/17/0020). Für die Beurteilung, ob die Verwirklichung des Tatbestandes der Ausspielung gegeben ist, reichen diese Feststellungen aus; auf das tatsächliche Bespielen des Glücksspielgerätes kommt es nicht an (VwGH vom 9. April 2001, 97/17/0155, sowie vom 30. Juni 2015, Ro 2015/17/0012).