Aus Art. 6 MRK kann keine Verhandlungspflicht des VwG abgeleitet werden, wenn es sich nicht um eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen eines "civil right" handelt, sondern lediglich um eine prozessuale Entscheidung (Zurückweisung eines Antrages wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Verwaltungssache; vgl. B 3. August 2016, Ra 2016/07/0058; E 18. Dezember 2015, Ro 2015/12/0008). Bei der Frage, ob das in Rede stehende Prozesshindernis vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage, welche von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK ausgenommen ist (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).Aus Artikel 6, MRK kann keine Verhandlungspflicht des VwG abgeleitet werden, wenn es sich nicht um eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen eines "civil right" handelt, sondern lediglich um eine prozessuale Entscheidung (Zurückweisung eines Antrages wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Verwaltungssache; vergleiche B 3. August 2016, Ra 2016/07/0058; E 18. Dezember 2015, Ro 2015/12/0008). Bei der Frage, ob das in Rede stehende Prozesshindernis vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage, welche von der Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, MRK ausgenommen ist vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).