Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0164

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

E6J
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

62004CJ0490 Kommission / Deutschland;
62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E 28. Februar 2017

Rechtssatz

Es ist unionsrechtlich nicht als bedenklich zu erkennen, dass die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 genannten Unterlagen - es geht ausschließlich um die Unterlagen betreffend die ordnungsgemäße Entlohnung - bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend die Einhaltung des zustehenden Entgelts auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort (auf der Baustelle) nur für kurze Zeit beschäftigt werden (Hinweis E vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0100, wonach die nur vorübergehende Natur der Tätigkeit im Inland typisch für die Entsendung von Arbeitskräften ist). Die Verpflichtung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Unterlagen betreffend die Entlohnung seiner Arbeitnehmer beim Arbeitgeber naturgemäß bereits existieren und nicht erst (nachträglich) erstellt werden müssen (bzw. diese bei Überlassung von Arbeitskräften vom Überlasser an den Beschäftiger bereitzustellen sind; Paragraph 7 d, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG 1993). Damit ist es aber im Regelfall auch möglich, eine Übersetzung in die deutsche Sprache schon vor der grenzüberschreitenden Entsendung anfertigen zu lassen (nicht zuletzt auch deshalb, weil die Entsendung im Regelfall nicht unvorhergesehen erfolgt, zumal diese grundsätzlich auch schon eine Woche zuvor der österreichischen Behörde zu melden ist; Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG 1993).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110164.L03

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110164_20170228L03