Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2016/11/0013
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm
ARG 1984 §22;
ARG 1984 §27 Abs1;
Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Arbeitgeber dem § 22f ARG 1984 auch dann zuwider handelt und nach § 27 Abs. 1 strafbar wird, wenn er eine durch Kollektivvertrag festgelegte Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen nicht einhält.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Arbeitgeber dem Paragraph 22 f, ARG 1984 auch dann zuwider handelt und nach Paragraph 27, Absatz eins, strafbar wird, wenn er eine durch Kollektivvertrag festgelegte Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen nicht einhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110013.J05
Im RIS seit
29.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2016110013_20181213J04