Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0050

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform

Norm

ForstG 1975 §19 Abs4;
GSGG;
GSLG Krnt 1998;
WWSGG;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Rechtssatz

Einforstungsrechten kommt eine "doppelte Rechtsnatur" zu. Der Titel, die Begründung und die Beendigung des Einforstungsrechtes gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen, im Übrigen jedoch dem Privatrecht vergleiche VwGH 29.1.1996, 94/10/0064; VwGH 21.2.1994, 91/10/0024, VwSlg. 13572 A/1994). Nichts anderes gilt aber für Bringungsrechte nach dem - durch das GSGG, grundgelegte - Krnt GSLG 1998, wird diesen doch eine "gewisse Doppelnatur" dahin zugeschrieben, dass sie ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht gehören, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen vergleiche OGH 23.9.2008, 5 Ob 120/08w). Bringungsrechte nach dem Krnt GSLG 1998 sind daher als dingliche Berechtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L03

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016100050_20171122L03