Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19308 A/2016

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0001

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vor. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die zum einen mehr als ein halbes Jahr nach dem vorgeworfenen Verhalten und zum anderen nur für die Dauer von rund zwei Wochen erfolgt, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080001.L06

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080001_20160224L06