Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0137

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0137

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10;
BStMG 2002 §11 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs1;

Rechtssatz

Der Kraftfahrzeuglenker ist verpflichtet, u.a. dafür Sorge zu tragen bzw. zu überprüfen, dass bei der Benützung von Mautstrecken eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht ist. Auf allenfalls im Zuge des Erwerbs der Vignette erfolgende "Fehler" Dritter bzw. Missverständnisse bei der Lochmarkierung der Zehntagesvignette kommt es im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 nicht an. Dementsprechend wurden in der Judikatur in vergleichbaren Fällen etwa Hinweise auf das Handeln oder auf Auskünfte dritter Personen nicht als geeignet beurteilt, eine Übertretung der entsprechenden Bestimmungen zu verneinen (Hinweis E vom 30. März 2004, 2002/06/0187, ferner das E vom 5. Juli 2007, 2006/06/0284). Die genannte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers besteht auch in jenen Fällen, in denen die Benützung von Mautstrecken im Zuge des "Touristen- und Durchzugsverkehrs" erfolgt. Nach der Judikatur des VwGH besteht nämlich auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060137.L04

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016060137_20170323L04